Häufig wird der Erbschein benötigt, um sich z.B. beim Grundbuchamt oder bei Bankinstituten als Erbe ausweisen zu können. Doch nicht immer wird hierfür ein Erbschein benötigt. So kann der Nachweis der Erbenstellung grundsätzlich auch durch ein eröffnetes (notarielles) Testament geführt werden, wodurch wiederum Kosten eingespart werden können. Bestenfalls wird dieser Punkt daher bereits bei der Errichtung eines Testamentes berücksichtigt. In manchen Konstellationen ist ein Nachweis der Erbenstellung auch gar nicht erforderlich.

Sollte die Vorlage eines Erbscheins notwendig sein, so ist dieser vom Erben zu beantragen, wobei die Antragstellung entweder beim zuständigen Nachlassgericht erfolgen kann oder bei einem Notar.

Häufig wird im Erbscheinverfahren die Streitigkeit darüber ausgetragen, wer nun tatsächlich Erbe geworden ist. Spätestens wenn ein Beteiligter dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins entgegentritt oder entgegentreten möchte, sollte der Rat eines Fachanwaltes für Erbrecht eingeholt werden. Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen zum Erbschein zur Verfügung oder vertrete Ihre Interessen in einem Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht.