Der Erblasser kann durch eine letztwillige Verfügung eine Person zum Testamentsvollstrecker ernennen und diesem sehr detaillierte Rechte einräumen und Pflichten auferlegen. Hierdurch wird die Umsetzung seines letzten Willens gewährleistet und die Verteilung des Nachlasses unter den Erben ohne Streit ermöglicht.

Es gibt sogar die Möglichkeit einer Dauertestamentsvollstreckung, die häufig bei sogenannten Behindertentestamenten Anwendung findet. Hierbei kann die Testamentsvollstreckung über die gesamte Lebenszeit des Erben angeordnet werden, so dass dieser selbst zwar keinen Zugriff auf den ihm zugedachten Anteil am Nachlass hat, gleichwohl aber sichergestellt ist, dass er die Vorzüge hieran genießen kann.

Eine weitere Möglichkeit besteht zum Beispiel auch darin, den Erbteil eines noch minderjährigen Erbens unter Testamentsvollstreckung zu stellen und dem Testamentsvollstrecker aufzuerlegen, dem Erben ein monatliches Taschengeld zu zahlen oder die angemessenen Kosten einer Ausbildung oder eines Studiums aus dem Erbteil zu finanzieren.

Andererseits treffen den Testamentsvollstrecker selbstverständlich auch Pflichten hinsichtlich der Umsetzung des Erblasserwillens und der Rechnungslegung. Nicht wenige Testamentsvollstrecker handeln nach Gutsherrenart und eigenem Gutdünken. Hier ist es die Aufgabe des Rechtsanwaltes die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers zu überprüfen, diesen gegebenenfalls auf Verfehlungen hinzuweisen und erforderlichenfalls bei Gericht einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zu stellen