Zu einer umfassenden erbrechtlichen Beratung gehört auch das Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Hier gilt es zunächst, die Begrifflichkeiten sauber zu trennen.

Mit der Patientenverfügung wird festgelegt, wie ein Patient in bestimmten Situationen medizinisch behandelt werden möchte. Hier kann also zum Beispiel bestimmt werden, ob und in welchem Umfang lebenserhaltende Maßnahmen ergriffen werden sollen oder in welchem Rahmen eine künstliche Ernährung erfolgen soll.

Mit der Vorsorgevollmacht kann hingegen festgelegt werden, von wem und insbesondere auch wie der Vollmachtgeber vertreten werden soll. Die Vollmacht kann sich über alltägliche Geschäfte wie die Kündigung eines Telefonanschlusses bis hin zum Verkauf einer Immobilie oder den Abschluss eines Heimunterbringungsvertrages erstrecken. Mit einer vollumfänglichen Vorsorgevollmacht lässt sich in der Regel die Bestellung eines vom Gericht eingesetzten Betreuers vermeiden. Wichtig ist hierbei jedoch zu berücksichtigen, wann eine Vorsorgevollmacht der notariellen Form bedarf und wann nicht.

Gerne berate ich Sie diesbezüglich und erlaube mir bereits an dieser Stelle den Hinweis auf die Broschüren des Bundesministeriums der Justiz:

Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht