Ein Testament kann sowohl handschriftlich als auch notariell errichtet werden. Beide Formen der Errichtung sind gleichsam wirksam. Zu beachten ist lediglich, dass das handschriftliche Testament den strengen Formvorschriften des BGB genügt. So muss das handschriftliche Testament unter anderem vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden.

Wird kein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung errichtet, so findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung. Diese führt erfahrungsgemäß jedoch selten zu dem Ergebnis, welches sich der Erblasser eigentlich gewünscht hätte. So sind bei kinderlosen Ehepartnern nach der gesetzlichen Erbfolge sogar die Eltern des Ehepartners erbberechtigt und der Ehegatte bildet dann zusammen mit den Schwiegereltern eine Erbengemeinschaft. Diese in der Regel unliebsame Rechtsfolge kann mit einem Testament verhindert werden.

In einem Testament können vielerlei Verfügungen getroffen werden, um den Nachlass möglichst wunschgemäß zu gestalten. Es gibt die Option nur einen oder mehrere Erben einzusetzen, Ersatzerben zu bestimmen sowie die Möglichkeit einer Vor- und Nacherbschaft. Weiterhin ist Gestaltungsraum für die Auslobung von verschiedensten Arten von Vermächtnissen.

Ehegatten haben sogar die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament (z.B. Berliner Testament) zu errichten und bestimmte Schlusserben einzusetzen.

Ein weiterer Entscheidender Punkt ist die Erbschaftsteuer. Hier können durch geschickte Gestaltungen Erbschaftsteuerfreibeträge ausgeschöpft werden.

Der Nachlassgestaltung in einem Testament sind kaum Grenzen gesetzt. Gerne berate ich Sie hierzu in einem ausführlichen Gespräch.